OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.09.2019
15 U 48/19
Normen:
UWG § 14 Abs. 2 S. 1; ZPO § 293; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 4 Nr. 2 ;
Fundstellen:
GRUR 2020, 204
MMR 2019, 853
WRP 2020, 88
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 38/18

Wettbewerbsverstoß einer Werbung im InternetVerwendung eines amerikanischen AkzentsErmittlung des anwendbaren ausländischen Rechts von Amts wegen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2019 - Aktenzeichen 15 U 48/19

DRsp Nr. 2019/15665

Wettbewerbsverstoß einer Werbung im Internet Verwendung eines amerikanischen Akzents Ermittlung des anwendbaren ausländischen Rechts von Amts wegen

1. Die Verwendung eines amerikanischen Akzents steht der bestimmungsgemäßen Zur-Kenntnis-Bringung einer Internet-Werbung (auch) für den deutschen Markt nicht entgegen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise jedenfalls den wesentlichen Sinngehalt des Textes mit ihren englischen Grundkenntnissen erfassen können.2. Auch im einstweiligen Verfügungsverfahren muss das Gericht gem. § 293 ZPO das anwendbare ausländische Recht von Amts wegen ermitteln und darf daher den Antrag nicht etwa mit der Begründung zurückweisen, dass kein deutsches Recht anwendbar sei. Lässt sich im Eilverfahren der Inhalt des ausländischen Rechts nicht einmal summarisch ermitteln, ist der Fall äußerst hilfsweise nach deutschem Recht zu entscheiden.3. Verbände i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sind berechtigt, Ansprüche ihrer Mitglieder wegen Verstößen gegen § 4 Nr. 2 UWG kraft eigenen Rechts durchzusetzen. Jedenfalls dürfen sie die kollektiven Interessen ihrer Mitglieder dann wahrnehmen, wenn eine anschwärzende Werbung eine ganze Produktgattung herabsetzt und der Kreis der betroffenen Mitbewerber keinen ausufernden Umfang einnimmt.

Tenor

I. 1) 2) 3) 4) II. III. IV.