Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.08.2020 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Von einer Sachverhaltsdarstellung wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg und führt nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unter Beachtung der Regelung in § 538 Abs. 2 Satz 2 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
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