OLG Hamm - Urteil vom 22.09.2020
4 U 38/20
Normen:
HWG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 238
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 20.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 98/19

Wettbewerbswidrige WerbungWerbegaben für Angehörige der HeilberufeZugaben in Form von Boxen mit Süßigkeiten zu MedizinproduktenEindämmung der Wertreklame im Arzneimittelbereich

OLG Hamm, Urteil vom 22.09.2020 - Aktenzeichen 4 U 38/20

DRsp Nr. 2021/1657

Wettbewerbswidrige Werbung Werbegaben für Angehörige der Heilberufe Zugaben in Form von Boxen mit Süßigkeiten zu Medizinprodukten Eindämmung der Wertreklame im Arzneimittelbereich

1. Durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Arzneimittelbereich soll der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung, die von einer Werbung mit Geschenken ausgehen kann, entgegengewirkt werden. 2. Das grundsätzliche Verbot der Wertreklame soll Verkaufsförderungstaktiken verhindern, die geeignet sind, bei den Angehörigen der Gesundheitsberufe ein wirtschaftliches Interesse an der Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln zu erwecken.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.2.2020 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.