OLG München - Urteil vom 27.07.2017
U 2879/16 Kart
Normen:
BayRG Art. 2 Abs. 4; RStV § 11c Abs. 2 S. 6; RStV § 19 S. 3; UWG § 3; UWG § 3a; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2018, 133
MMR 2018, 561
WRP 2017, 1382
ZUM 2017, 934
Vorinstanzen:
LG München I, vom 07.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 2257/15

Wettbewerbswidrigkeit der Änderung des Verbreitungswegs eines öffentlich-rechtlichen Hörfunkprogramms

OLG München, Urteil vom 27.07.2017 - Aktenzeichen U 2879/16 Kart

DRsp Nr. 2017/12261

Wettbewerbswidrigkeit der Änderung des Verbreitungswegs eines öffentlich-rechtlichen Hörfunkprogramms

1. In der Ausstrahlung eines werbefreien Hörfunkprogramms auf UKW-Frequenzen durch eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt liegt regelmäßig keine geschäftliche Handlung i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. 2. Die Vorschriften des § 11c Abs. 2 Satz 6 und des § 19 Satz 3 RStV stellen ebenso wenig Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG dar wie der rundfunkrechtliche Grundversorgungsauftrag. 3. Bietet eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ihren Hörern ein werbefreies Rundfunkprogramm in Erfüllung ihres rundfunkrechtlichen Grundversorgungsauftrags, also aus nichtwirtschaftlichen Gründen, kostenlos an, so nimmt sie nicht an einem kartellrechtlich relevanten "Hörermarkt" teil.

1. Die Berufungen der Klägerinnen zu 1. bis 5., zu 7. bis 20. und zu 22. bis 40. gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Juni 2016 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer II. des landgerichtlichen Urteils lautet:

II. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben die Klägerin zu 3. 11/50 und die übrigen Klägerinnen jeweils 1/50 zu tragen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 3. 11/48 und die Klägerinnen zu 1., zu 2., zu 4., zu 5., zu 7. bis 20. und zu 22. bis 40. jeweils 1/48 zu tragen.