OLG München - Urteil vom 19.10.2017
29 U 8/17
Normen:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 07.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 5197/16

Wettbewerbswidrigkeit der Angabe eines sogenannten Virtual Office im Impressum einer InternetseiteBegriff der Anschrift der Niederlassung i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG

OLG München, Urteil vom 19.10.2017 - Aktenzeichen 29 U 8/17

DRsp Nr. 2018/11390

Wettbewerbswidrigkeit der Angabe eines sogenannten "Virtual Office" im Impressum einer Internetseite Begriff der Anschrift der Niederlassung i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG

1. Es verstößt gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und ist damit wettbewerbswidrig, wenn ein Diensteanbieter im Impressum eines Internetauftritts lediglich eine Anschrift eines sogenannten "Virtual Office" angibt, bei dem eine Weiterleitung der Post elektronisch erfolgt, ohne dass Büroräume angemietet sind. 2. Die Betreiber werbefinanzierter Foren im Internet sind Mitbewerber i.S. von §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 07.11.2016 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

1.

Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Internet beim Betrieb eines Informationsportals für Uhren und Zubehör keine ladungsfähige Anschrift anzugeben, wie insgesamt geschehen unter der URL ... und wie in dem nachfolgend eingeblendeten Bildschirmausdruck (Anlage A3 zur Klageschrift) dargestellt.

2. 3. 4. II. III. IV.