Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 07.11.2016 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:
1.Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Internet beim Betrieb eines Informationsportals für Uhren und Zubehör keine ladungsfähige Anschrift anzugeben, wie insgesamt geschehen unter der URL ... und wie in dem nachfolgend eingeblendeten Bildschirmausdruck (Anlage A3 zur Klageschrift) dargestellt.
2. 3. 4. II. III. IV.
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