Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 21.07.2016, Az.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Unterlassungsanspruch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 Euro und aus dem Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 100.000,00 Euro
A.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung, an Endverbraucher in Deutschland Zuzahlungsquittungen über einen Betrag auszustellen, der von diesen nie an sie geleistet wurde.
I.
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