OLG Stuttgart - Urteil vom 23.03.2017
2 U 113/16
Normen:
UWG § 3 Abs. 2; AMG § 78 Abs. 3 S. 1; AMPreisV § 1; AMPreisV § 3;
Fundstellen:
MMR 2018, 320
WRP 2017, 738
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 21.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1/16

Wettbewerbswidrigkeit der Ausstellung von Quittungen über nicht geleistete Zuzahlungen bei der Abgabe von Arzneimitteln

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.03.2017 - Aktenzeichen 2 U 113/16

DRsp Nr. 2017/13027

Wettbewerbswidrigkeit der Ausstellung von Quittungen über nicht geleistete Zuzahlungen bei der Abgabe von Arzneimitteln

Die von einer ausländischen Versandapotheke getätigte Ausstellung von Quittungen zur Vorlage bei der gesetzlichen Krankenkasse über eine Zuzahlung, die die Kunden wegen einer nicht auf dieser Quittung vermerkten anderweitigen Gutschrift nur zur Hälfte geleistet haben, stellt eine Unlauterkeit nach § 3 Abs. 2 UWG dar.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 21.07.2016, Az. 7 O 1/16 KfH, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Unterlassungsanspruch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 Euro und aus dem Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 100.000,00 Euro

Normenkette:

UWG § 3 Abs. 2; AMG § 78 Abs. 3 S. 1; AMPreisV § 1; AMPreisV § 3;

Gründe

A.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung, an Endverbraucher in Deutschland Zuzahlungsquittungen über einen Betrag auszustellen, der von diesen nie an sie geleistet wurde.

I.

1. 2. 3. 4. 5.