OLG München - Urteil vom 09.07.2020
6 U 5180/19
Normen:
HWG § 9; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 461
ITRB 2020, 230
MMR 2021, 343
WRP 2020, 1498
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 4026/18

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung ärztlicher Fernbehandlungen in Form eines digitalen Arztbesuchs

OLG München, Urteil vom 09.07.2020 - Aktenzeichen 6 U 5180/19

DRsp Nr. 2020/11555

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung ärztlicher Fernbehandlungen in Form eines digitalen Arztbesuchs

1. § 9 S. 1 HWG ist nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass das Werbeverbot für Fernbehandlungen akzessorisch die Unzulässigkeit der beworbenen Behandlung voraussetzen würde. Vielmehr kommt § 9 HWG ein eigener Regelungsgehalt zu, indem er nicht die Fernbehandlung an sich verbietet, sondern die Werbung hierfür.2. Der Gesetzgeber hat auch mit der neuen Regelung des § 9 HWG (gültig ab 19.12.2019) an der grundsätzlichen Wertung festgehalten, dass eine Werbung für Fernbehandlungen im Interesse der Vermeidung der mit einer solchen Werbung verbundenen Gefahren für die allgemeine Gesundheit im Allgemeinen untersagt ist (vgl. § 9 Satz 1 HWG). Lediglich unter den in § 9 S. 2 HWG genannten Voraussetzungen ist die Werbung mit Fernbehandlungen nunmehr gesetzlich erlaubt.