OLG Hamm - Urteil vom 01.12.2016
4 U 92/15
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
ITRB 2018, 28
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 025 O 133/13

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung anwaltlicher Tätigkeit mit der Benennung ehemals für die Kanzlei tätiger Rechtsanwälte als aktuelle Mitarbeiter sowie der Inanspruchnahme über einen Zeitpunkt vor Aufnahme der Tätigkeit hinaus gehender Erfahrung auf dem Gebiet des modernen Wettbewerbsrechts

OLG Hamm, Urteil vom 01.12.2016 - Aktenzeichen 4 U 92/15

DRsp Nr. 2017/14147

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung anwaltlicher Tätigkeit mit der Benennung ehemals für die Kanzlei tätiger Rechtsanwälte als aktuelle Mitarbeiter sowie der Inanspruchnahme über einen Zeitpunkt vor Aufnahme der Tätigkeit hinaus gehender Erfahrung auf dem Gebiet des modernen Wettbewerbsrechts

Es ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn eine Rechtsanwältin in ihrem Internetauftritt Rechtsanwälte als Mitarbeiter der Kanzlei benennt, obwohl diese nicht mehr für die Kanzlei tätig sind. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme langjähriger Erfahrung, wenn diese über einen Zeitraum vor der Aufnahme der Anwaltstätigkeit hinausgehen soll.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Juni 2015 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

1.

ehemalige Mitarbeiter als Teil der Kanzlei zu benennen/als Mitarbeiter zu bewerben, insbesondere bezogen auf nicht mehr für die Kanzlei tätige Rechtsanwälte/-innen, wie aus der Anlage FN 38 ersichtlich geschehen,

2. 3.