Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 19.08.2016, Az.
Die Beklage wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft,
oder
einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für das Mittel "ASS + C-... Schmerzen" mit der Angabe zu werben:
"Eine Extraportion Vitamin C unterstützt das Immunsystem",
sofern dies wie folgt geschieht:
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2016 zu bezahlen.
II.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
III. IV. V.
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