OLG Stuttgart - Urteil vom 08.06.2017
2 U 127/16
Normen:
HWG § 3a S. 1; HWG § 3a Abs. 2; HWG § 17; UWG § 5 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; AMG § 25;
Fundstellen:
GRUR-RR 2018, 86
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 19.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 45/16

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung der das Immunsystem unterstützenden Wirkung eines Schmerzmedikaments mit Vitamin-C

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.06.2017 - Aktenzeichen 2 U 127/16

DRsp Nr. 2017/7907

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung der das Immunsystem unterstützenden Wirkung eines Schmerzmedikaments mit Vitamin-C

Ein Schmerzmittel, das nur zur Schmerzbehandlung zugelassen ist, darf nicht mit der das Immunsystem unterstützenden Wirkung des dem Medikament beigefügten Vitamin-C beworben werden.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 19.08.2016, Az. 10 O 45/16, wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklage wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft,

oder

einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für das Mittel "ASS + C-... Schmerzen" mit der Angabe zu werben:

"Eine Extraportion Vitamin C unterstützt das Immunsystem",

sofern dies wie folgt geschieht:

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2016 zu bezahlen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. IV. V.