OLG München - Urteil vom 09.11.2017
29 U 4850/16
Normen:
UWG § 3; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; HWG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 7083/16

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung der Leistungen einer Augenklinik mit einem kostenlosen Eignungscheck

OLG München, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen 29 U 4850/16

DRsp Nr. 2018/11375

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung der Leistungen einer Augenklinik mit einem kostenlosen Eignungscheck

1. Bei dem Angebot einer Augenklinik, vor einer Augenlaseroperation einen kostenlosen Eignungscheck durch "speziell geschulte" Patientenberater durchzuführen, bei dem Augenmessungen durchgeführt und die Patienten über Operationsmethoden aufgeklärt und über Kostenerstattungsmöglichkeiten durch Krankenversicherungen informiert werden, handelt es sich um handelsübliche Nebenleistungen i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG. 2. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Werbung dahingehend zu verstehen ist, dass de Eignungscheck durch Ärzte durchgeführt wird, etwa weil die Werbung in räumlichem Zusammenhang mit der Vorstellung des "kompetenten Ärzteteams mit 20 Jahren Erfahrung" aufgeführt ist, da es sich bei von Ärzten erbrachten Augenmessungen nicht um handelsübliche Nebenleistungen i.S. von § 7 Abs. 3 Nr. 3 HWG handelt.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30.11.2016 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

1.1.1.1.1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer,

zu unterlassen,

a) 2. 3. II. III. IV.