OLG Hamburg - Urteil vom 21.12.2017
3 U 26/15
Normen:
HWG § 3; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 408 HKO 175/13

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer Gesundheitsmatte mit Erfahrungsberichten

OLG Hamburg, Urteil vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 3 U 26/15

DRsp Nr. 2018/11804

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer Gesundheitsmatte mit Erfahrungsberichten

Die Bewerbung einer "Gesundheitsmatte" mit Erfahrungsberichten von Benutzern, denen bestimmte gesundheitsbezogene Wirkungen zu entnehmen sind, ist irreführend, wenn der Nachweis, dass die "Gesundheitsmatte" diese Wirkungen tatsächlich hat, nicht geführt ist.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.02.2015, Az. 408 HKO 175/13, abgeändert und die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen bei der Beklagten, an ihrem Geschäftsführer, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die g. -Matte wie folgt zu werben