OLG Köln - Urteil vom 25.11.2016
6 U 6/16
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 155/15

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer Matratze mit der Aussage Wir sind Stiftung Warentest-Testsieger 2015!

OLG Köln, Urteil vom 25.11.2016 - Aktenzeichen 6 U 6/16

DRsp Nr. 2018/16921

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer Matratze mit der Aussage "Wir sind Stiftung Warentest-Testsieger 2015!"

Ein Anspruch auf Erlass eines abstrakt-generellen Verbots der Werbeaussage "Wir sind Stiftung Warentest-Testsiegern 2015!" für eine Matratze besteht nicht, da hierdurch auch zulässige Werbeaussagen untersagt würden und der Klageantrag sich damit als zu weitgehend erweist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.01.2016 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 155/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.