OLG München - Endurteil vom 11.03.2021
6 U 6125/20
Normen:
UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG a.F. § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 1150
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen O 193/20
LG München I, vom 20.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen O 193/20

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer Reise mit der Angabe Kundenzufriedenheit sehr gut und Gesamtnote 1,48

OLG München, Endurteil vom 11.03.2021 - Aktenzeichen 6 U 6125/20

DRsp Nr. 2021/10065

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer Reise mit der Angabe "Kundenzufriedenheit sehr gut" und "Gesamtnote 1,48"

Die Bewerbung einer Reise mit Angaben zur Kundenzufriedenheit ("sehr gut", "Gesamtnote 1,48") ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn nicht gleichzeitig in leserlicher Form darauf hingewiesen wird, dass die Kundenbefragung von dem Wettbewerber selbst und nicht von einem unabhängigen Dritten durchgeführt wurde.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17.09.2020 (Aktenzeichen 1 HK O 193/20) wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil des Landgerichts München I vom 20.08.2020 (Aktenzeichen 1 HKO 193/20) wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

sowie folgenden

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf Euro 10.000,- festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG a.F. § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine im Magazin "c. " (nachfolgend: Magazin) geschaltete Werbeanzeige der Beklagten und macht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch sowie einen Anspruch auf Zahlung einer Abmahnkostenpauschale geltend.

Der Kläger ist ein Wettbewerbsverband, die Beklagte ist Reiseveranstalterin.