OLG Hamburg - Beschluss vom 27.09.2017
3 W 58/17
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 26.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 406 HKO 118/17

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Abnehmkonzepts mit der Aussage Abnehmen mit Unterstützung einer genetischen Stoffwechselanalyse

OLG Hamburg, Beschluss vom 27.09.2017 - Aktenzeichen 3 W 58/17

DRsp Nr. 2018/11814

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Abnehmkonzepts mit der Aussage "Abnehmen mit Unterstützung einer genetischen Stoffwechselanalyse"

1. Abweichend von der allgemeinen Darlegungs- und Beweislast muss der Antragsteller im Fall gesundheitsbezogener Angaben gegenüber Verbrauchern nur darlegen, dass die angegriffene Werbeaussage umstritten ist. Gelingt ihm dies, so ist es Sache des Unterlassungsschuldners, die behauptete Wirkung des beworbenen Produkts zu beweisen. 2. Die Bewerbung eines Abnehmkonzepts mit der Werbeaussage "Abnehmen mit Unterstützung einer genetischen Stoffwechselanalyse" ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, da entgegen dem aktuellen Stand der Wissenschaft der Eindruck erweckt wird, dass die beworbene genetische Stoffwechselanalyse dem Anwender die Möglichkeit eröffne, unkompliziert und nachhaltig abzunehmen.

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 11. Juli 2017 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, KfH 6, vom 26. Juni 2017 (Az. 406 HKO 118/17) abgeändert: