OLG München - Endurteil vom 01.06.2017
6 U 3973/16
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 7071/15

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines bisher lediglich zum Patent angemeldeten Interdentalreinigers mit dem Begriff pat pending

OLG München, Endurteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen 6 U 3973/16

DRsp Nr. 2018/11365

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines bisher lediglich zum Patent angemeldeten Interdentalreinigers mit dem Begriff "pat pending"

1. Die Bewerbung eines Interdentalreiniger mit dem Begriff "patent pending" ist irreführend, wenn das Produkt bislang lediglich zum Patent angemeldet worden ist, da die angesprochenen Verkehrskreise dem Begriff "patent pendig" die Bedeutung beimessen wird, dass ein Patent bereits erteilt worden ist. 2. In einem solchen Fall erstreckt sich die Wiederholungsgefahr auf alle Begehungsformen, bei denen Produkte aus dem Bereich der Mund-und Zahnhygiene entsprechend beworben werden.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 1.9.2016 - 7 O 7071/15 - abgeändert und wie folgt gefasst:

I. II. III. IV. 2. 3. 4.