OLG München - Urteil vom 27.02.2020
6 U 5371/08
Normen:
UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 HKO 21180/07

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Gerätes zur Mauerentfeuchtung und Gebäudetrockenlegung mit u.a. gesundheitsfördernder Wirkung durch Gravo Magneto Kinese

OLG München, Urteil vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 6 U 5371/08

DRsp Nr. 2020/10068

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Gerätes zur Mauerentfeuchtung und Gebäudetrockenlegung mit u.a. gesundheitsfördernder Wirkung durch "Gravo Magneto Kinese"

Es stellt sich als irreführend und damit wettbewerbswidrig dar, wenn ein Gerät zur Mauerentfeuchtung und Gebäudetrockenlegung mit einer mauerentfeuchtenden und gesundheitsfördernden Wirkung aufgrund "Gravo Magneto Kinese" beworben wird und das Wirkprinzip des Gerätes nicht physikalischem Grundwissen oder den Regeln der Technik entspricht, sondern die Werbeaussage ausschließlich auf ... Ergebnisse gestützt wird.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23.10.2008, Az. 4 HK O 21180/07, wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Kosten der Nebenintervenientin trägt diese selbst.

3.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 110.000,- abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

und beschlossen:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 11.3.2009 auf € 17.500,- festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; UWG § 8 Abs. 1;