OLG München - Urteil vom 08.12.2016
29 U 1893/16
Normen:
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 8 Abs. 4; HWG § 3 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 11063/13

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Geräts zur BioresonanztherapieAnforderungen an den Nachweis der Richtigkeit einer gesundheitsbezogenen Wirkungsbehauptung

OLG München, Urteil vom 08.12.2016 - Aktenzeichen 29 U 1893/16

DRsp Nr. 2017/14164

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Geräts zur Bioresonanztherapie Anforderungen an den Nachweis der Richtigkeit einer gesundheitsbezogenen Wirkungsbehauptung

1. Eine Irreführung kann auch darin liegen, dass ein bereits bestehender Irrtum vertieft wird.2. Hängt der Nachweis der Richtigkeit einer gesundheitsbezogenen Wirkungsbehauptung allein von einer Beurteilung des subjektiven Befindens des Probanden ab, so ist eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung erforderlich; der Wirksamkeitsnachweis kann nicht in anderer Weise durch praktische Erfahrungen geführt werden.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11. April 2016, Az.: 4 HK O 11063/13, aufgehoben, soweit die Beklagten zu 2) und 3) verurteilt wurden.

Die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) wird abgewiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

III.

Der Kläger trägt von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) sowie 1/5 der Gerichtskosten. Die Beklagte zu 1) trägt 4/5 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten in erster und zweiter Instanz selbst.

IV.