OLG Celle - Beschluss vom 08.05.2017
13 U 35/17
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; AMG § 2 Abs. 1 Nr. 1; AMG § 38 Abs. 1 S. 1; AMG § 43 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 106/16

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines homöopathischen Präsentationsarzneimittels als Nahrungsergänzungsmittel

OLG Celle, Beschluss vom 08.05.2017 - Aktenzeichen 13 U 35/17

DRsp Nr. 2017/11721

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines homöopathischen Präsentationsarzneimittels als Nahrungsergänzungsmittel

Die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel verstößt gegen §§ 38, 43 AMG, wenn sich das Produkt im Kontext der streitgegenständlichen Werbung für den durchschnittlich informierten Verbraucher als homöopathisches Präsentationsarzneimittel darstellt.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Februar 2017 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stade durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; AMG § 2 Abs. 1 Nr. 1; AMG § 38 Abs. 1 S. 1; AMG § 43 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.