OLG Hamburg - Urteil vom 26.10.2017
3 U 65/17
Normen:
UWG § 3; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3; HCVO Art. 10 Abs. 1; HCVO Art. 10 Abs. 3; HCVO Art. 28 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 406 HKO 19/17

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Hustenbonbons mit der Werbeaussage Gut für die Stimme

OLG Hamburg, Urteil vom 26.10.2017 - Aktenzeichen 3 U 65/17

DRsp Nr. 2018/11806

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Hustenbonbons mit der Werbeaussage "Gut für die Stimme"

1. Die Werbeaussage "Gut für die Stimme" in einem Werbeslogan für Hustenbonbons stellt eine gesundheitsbezogene Angabe i.S. von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO dar. 2. Diese verstößt mangels Aufnahme in die Liste zugelassener Angaben nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO auch gegen Art. 10 Abs. 1 und 3 HCVO.

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, KfH 6, vom 21. März 2017, Geschäfts-Nr. 406 HKO 19/17, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen der Antragsgegnerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3; HCVO Art. 10 Abs. 1; HCVO Art. 10 Abs. 3; HCVO Art. 28 Abs. 5;

Gründe:

A.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin aus Wettbewerbs- und Lebensmittelrecht auf Unterlassung in Anspruch.

Die Parteien sind unmittelbare Wettbewerber beim Vertrieb von Hustenbonbons. Anfang 2017 hat die Antragsgegnerin für die von ihr unter der Bezeichnung "Em-eukal" vertriebenen Hustenbonbons mit einem TV-Spot sowie auf ihren Internetseiten geworben.