Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, KfH 6, vom 21. März 2017, Geschäfts-Nr.
Die Kosten der Berufung fallen der Antragsgegnerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
A.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin aus Wettbewerbs- und Lebensmittelrecht auf Unterlassung in Anspruch.
Die Parteien sind unmittelbare Wettbewerber beim Vertrieb von Hustenbonbons. Anfang 2017 hat die Antragsgegnerin für die von ihr unter der Bezeichnung "Em-eukal" vertriebenen Hustenbonbons mit einem TV-Spot sowie auf ihren Internetseiten geworben.
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