1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19.07.2019 -
2. Es ist beabsichtigt, den Berufungswert auf 25.000,00 Euro festzusetzen.
3. Die Beklagte erhält gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
A.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. (...)
Die Klage ist der Beklagten am 16.02.2019 zugestellt worden.
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