KG - Beschluss vom 16.03.2021
5 U 86/19
Normen:
UWG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 102 O 5/19

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines in Berlin entwickelten, aber nicht hergestellten Getränks mit dem Slogan PREMIUM FILLER AUS BERLIN

KG, Beschluss vom 16.03.2021 - Aktenzeichen 5 U 86/19

DRsp Nr. 2021/13645

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines in Berlin entwickelten, aber nicht hergestellten Getränks mit dem Slogan "PREMIUM FILLER AUS BERLIN"

1. Nur dann, wenn eine geschäftliche Handlung sich ausschließlich an Fachleute wendet, ist deren Auffassung und Sprachgebrauch auf dem betreffenden Fachgebiet entscheidend. 2. Bei dem Hinweis auf dem Etikett, ein Produkt sei "aus" Berlin, geht der Verbraucher grundsätzlich davon aus, dass das Produkt dort hergestellt und nicht lediglich dort entwickelt wurde.

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19.07.2019 - 102 O 5/19 - zurückzuweisen.

2. Es ist beabsichtigt, den Berufungswert auf 25.000,00 Euro festzusetzen.

3. Die Beklagte erhält gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

UWG § 5 Abs. 1;

Gründe:

A.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. (...)

Die Klage ist der Beklagten am 16.02.2019 zugestellt worden.