OLG Karlsruhe - Urteil vom 11.10.2017
6 U 59/16
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; LFGB § 11 Abs. 1 Nr. 2; LMIV Art. 7 Abs. 3; LMIV Art. 7 Abs. 4a; HCVO Art. 5;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 02.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 39/15

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Lebensmittels als Mittel zur Behandlung von Gedächtnis- und Konzentrationsproblemen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen 6 U 59/16

DRsp Nr. 2018/2301

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Lebensmittels als Mittel zur Behandlung von Gedächtnis- und Konzentrationsproblemen

1. Werden bei der Werbung für ein Lebensmittel in einem einheitlichen Newsletter neben dessen angeblichen Wirkungen auf Morbus Alzheimer und Demenz auch Wirkungen auf normale und alterstypische Gedächtnisprobleme behauptet, so können auch letztere Behauptungen in der Wahrnehmung des angesprochenen Verkehrs aufgrund von dramatischen Formulierungen und Darstellungen sowie als Folge des Gesamtzusammenhangs Krankheitsbezug aufweisen.2. Vertiefen die angegriffenen Aussagen Ängste, übertreiben sie die positiven Auswirkungen bis hin zu Wunderversprechungen und machen sie Gebrauch von anderen klassischen Formen der Verbraucherwerbung, so ist eine solche werbliche Darstellung nicht nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 DiätV erlaubt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe v. 02.03.2016, - 14 O 39/15 KfH - wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagten fallen die Kosten der Berufung zur Last.

3. 4.