Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 13.04.2016 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen -
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 02.03.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden dem Antragsteller auferlegt.
I.
Die Antragsgegnerin vertreibt unter der Bezeichnung "H." ein von einer X. Firma hergestelltes Medizinprodukt der Klasse III, dessen Zweckbestimmung vom Hersteller in der Gebrauchsanweisung wie folgt angegeben wird:
"Verwendungszweck
Das Produkt ist zur Kontrolle und Prävention von Harnwegsinfekten vorgesehen, die durch Pathogene wie E. coli und andere, für gewöhnlich an der Entstehung von urologischen Infektionen beteiligten, gramnegative Bakterien verursacht werden.
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