OLG Köln - Urteil vom 11.11.2016
6 U 83/16
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 5a; UWG § 5 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 24/16

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Medizinproduktes zur Kontrolle und Prävention von Harnwegsinfekten mit der Anwendung bei der Behandlung von akuten Blasenentzündungen

OLG Köln, Urteil vom 11.11.2016 - Aktenzeichen 6 U 83/16

DRsp Nr. 2023/6645

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Medizinproduktes "zur Kontrolle und Prävention von Harnwegsinfekten" mit der Anwendung bei der Behandlung von akuten Blasenentzündungen

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 13.04.2016 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 24/16 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 02.03.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden dem Antragsteller auferlegt.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 5a; UWG § 5 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin vertreibt unter der Bezeichnung "H." ein von einer X. Firma hergestelltes Medizinprodukt der Klasse III, dessen Zweckbestimmung vom Hersteller in der Gebrauchsanweisung wie folgt angegeben wird:

"Verwendungszweck

Das Produkt ist zur Kontrolle und Prävention von Harnwegsinfekten vorgesehen, die durch Pathogene wie E. coli und andere, für gewöhnlich an der Entstehung von urologischen Infektionen beteiligten, gramnegative Bakterien verursacht werden.