OLG Köln - Urteil vom 24.05.2017
6 U 203/16
Normen:
UWG § 5a Abs. 2, Abs. 3; UGP-Richtlinie Art. 7 Abs. 1, Abs. 4;
Fundstellen:
GRUR-RR 2018, 120
MMR 2018, 346
WRP 2017, 868
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 144/16

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Pkw mit einem Designpreis

OLG Köln, Urteil vom 24.05.2017 - Aktenzeichen 6 U 203/16

DRsp Nr. 2017/8924

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Pkw mit einem Designpreis

UGP-Richtlinie Art. 7 Abs. 1, Abs. 4 1. Bei der Werbung mit einem Designpreis bedarf er jedenfalls dann keiner Fundstellenangabe, wenn das prämierte Produkt so abgebildet wird, dass sich der Verbraucher über das Design eine eigene Meinung bilden kann.2. Art. 7 Abs. 4 der UGP-Richtlinie 2005/29/EG enthält zwar eine abschließende Aufzählung der wesentlichen Informationen, die in einer Aufforderung zum Kauf genannt sein müssen, dies führt jedoch nicht dazu, dass auch nur ausschließlich diese Informationen als wesentlich i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG angesehen werden können.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.11.2016 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 144/16 -abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 5a Abs. 2, Abs. 3; UGP-Richtlinie Art. 7 Abs. 1, Abs. 4;

Gründe

I.