OLG Köln - Urteil vom 07.04.2017
6 U 135/16
Normen:
UWG § 12 Abs. 2; UWG § 3a;
Fundstellen:
GRUR-RR 2018, 95
MDR 2017, 1265
WRP 2017, 1005
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 65/16

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Produkts mit einem Testergebnis im InternetWiderlegung der Vermutung der Dringlichkeit durch Zuwarten mit der Ahndung von Verstößen

OLG Köln, Urteil vom 07.04.2017 - Aktenzeichen 6 U 135/16

DRsp Nr. 2017/6046

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Produkts mit einem Testergebnis im Internet Widerlegung der Vermutung der Dringlichkeit durch Zuwarten mit der Ahndung von Verstößen

1. Wird ein Produkt mit einem Testergebnis im Internet beworben, so muss die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite dieser Werbung angegeben werden oder jedenfalls ein deutlicher Sternchenhinweis den Verbraucher ohne Weiteres zu der Fundstellenangabe führen. Die alleinige Angabe des Titels der Quelle ohne weitere Angabe des Erscheinungsjahres oder der Ausgabe ist hierfür nicht ausreichend. 2. Die aus § 12 Abs. 2 UWG folgende Vermutung der Dringlichkeit ist widerlegt, wenn der Gläubiger einer einstweiligen Unterlassungsverfügung mit der Beantragung von Ordnungsmitteln gegen angebliche Verstöße drei Monate zuwartet.

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 29.06.2016 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 65/16 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:

Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 12.04.2016, Az. 84 O 65/16, wird hinsichtlich der Ziffern 3, 6 und 7 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 12.04.2016, Az. 84 O 65/16 bestätigt.