OLG Köln - Urteil vom 10.06.2016
6 U 143/15
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 255/14

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Produkts mittels einer E-Mail-Weiterempfehlungsfunktion

OLG Köln, Urteil vom 10.06.2016 - Aktenzeichen 6 U 143/15

DRsp Nr. 2017/9988

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Produkts mittels einer E-Mail-Weiterempfehlungsfunktion

Eine Weiterempfehlungsfunktion für einen online angebotenen Artikel mittels der Versendung von E-Mails stellt eine nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unzulässige, unzumutbare Belästigung dar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das am 18.08.2015 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 255/14 - werden mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der angefochtenen Entscheidung zu Ziff. I wie folgt lautet:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs,

1.

Sonnenschirme und das entsprechende Zubehör im Internet anzubieten und im Internet den Abschluss entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne unmittelbar bevor der Verbraucher sein Gebot abgibt, die wesentlichen Merkmale der Ware anzugeben, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)

2.