OLG Hamm - Urteil vom 13.09.2016
4 U 17/16
Normen:
HCVO Art. 10; UWG § 3a;
Fundstellen:
GRUR-RR 2017, 206
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 39/15

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Schlankheitsmittels

OLG Hamm, Urteil vom 13.09.2016 - Aktenzeichen 4 U 17/16

DRsp Nr. 2016/19399

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Schlankheitsmittels

1. Die Werbeaussage "schnell wie nie zur Wunschfigur" stellt eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe i.S. von Art. 10 Abs. 1 HCVO dar. Gleiches gilt für eine Empfehlung eines Präparats "zur Unterstützung bei jeder Gewichtsreduktion". 2. Gesundheitsbezogene Werbeaussagen stellen sich als wettbewerbswidrig dar, sofern sie nicht in die allgemeinen Anforderungen in Kap. II und den speziellen Anforderungen in Kap. IV der HCVO aufgeführt sind.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.10.2015 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

HCVO Art. 10; UWG § 3a;

Gründe

A.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Denn die zulässige Klage ist begründet.

Dem gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimierten Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 10 der VO (EG) Nr. 1924/2006 (im Folgenden HCVO) zu.

I.