KG - Urteil vom 12.08.2020
5 U 105/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3; UWG § 5a Abs. 2 S. 1; UWG § 5a Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 301/18

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung sog. Kulturhighlights auf dem Wasser ohne Angaben zur Identität des anbietenden Unternehmens

KG, Urteil vom 12.08.2020 - Aktenzeichen 5 U 105/19

DRsp Nr. 2020/17524

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung sog. "Kulturhighlights auf dem Wasser" ohne Angaben zur Identität des anbietenden Unternehmens

1. Werden Waren oder Dienstleistungen angeboten, so stellen sich Informationen über die Identität und Anschrift des Unernehmens, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben, als wesentlich i.S. von § 5a Abs. 2 UWG dar. Denn die Mitteilung der Identität des Vertragspartners gilt für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers als wesentlich, weil sie ihn in die Lage versetzt, den Ruf des Unternehmens sowie seine wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen. 2. Auch der Rechtsformzusatz "GmbH" gehört zur Identität eines Unternehmens und gilt gem. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG als wesentliche Information, die grundsätzlich nicht vorenthalten werden darf.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 6. August 2019 - 15 O 301/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.

3. Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3; UWG § 5a Abs. 2 S. 1; UWG § 5a Abs. 3 Nr. 2;

Gründe:

A.

Von der Wiedergabe eines Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V. mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

B.