OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.05.2020
20 U 127/19
Normen:
ZHG § 1 Abs. 3; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 02.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 184/19

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Apothekern vorzunehmender Intraoral-Scans

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 20 U 127/19

DRsp Nr. 2020/11899

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Apothekern vorzunehmender Intraoral-Scans

Ein Intraoral-Scan stellt keine den Zahnärzten vorbehaltene zahnheilkundliche Behandlung dar, so dass die Bewerbung der Erbringung durch Apotheker nicht wettbewerbswidrig ist.

Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen das am 02.10.2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Antragsteller.

Normenkette:

ZHG § 1 Abs. 3; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

A)

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit diesem hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin zurückgewiesen, der darauf gerichtet war, der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,

a)

zahnärztliche Leistungen in Form der Erstellung von Behandlungsplanungen und kieferorthopädischen Behandlungskontrollen zu erbringen,

und/oder

b)

die Erbringung zahnärztlicher Leistungen in Form der Erstellung von Behandlungsplanungen und kieferorthopädischen Behandlungskontrollen im eigenen Namen anzubieten oder zu bewerben,

und/oder

c)

die Erbringung von Intraoralscans durch Apotheker zu bewerben,

und/oder

d) e) b) c) 1. - - - d) - - - e) a) b) 1. - - - c) - - - d)