Die Berufung des Antragstellers gegen das am 02.10.2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Antragsteller.
A)
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit diesem hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin zurückgewiesen, der darauf gerichtet war, der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,
a)zahnärztliche Leistungen in Form der Erstellung von Behandlungsplanungen und kieferorthopädischen Behandlungskontrollen zu erbringen,
und/oder
b)die Erbringung zahnärztlicher Leistungen in Form der Erstellung von Behandlungsplanungen und kieferorthopädischen Behandlungskontrollen im eigenen Namen anzubieten oder zu bewerben,
und/oder
c)die Erbringung von Intraoralscans durch Apotheker zu bewerben,
und/oder
d) e) b) c) 1. - - - d) - - - e) a) b) 1. - - - c) - - - d)
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