OLG Hamburg - Beschluss vom 19.12.2016
3 W 85/16
Normen:
RL 2000/36/EG Art. 3 Abs. 3; KakaoV § 3 Abs. 4 Nr. 1; UWG § 3a;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 10.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 318/16

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von gefüllter Schokolade und Pralinen ohne Kennzeichnung nach der KakaoV

OLG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2016 - Aktenzeichen 3 W 85/16

DRsp Nr. 2017/4508

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von gefüllter Schokolade und Pralinen ohne Kennzeichnung nach der KakaoV

1. Die Kennzeichnungspflicht gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV gilt auch dann, wenn eines der dort ausdrücklich aufgeführten Erzeugnisse, hier: Schokolade (vgl. Anlage 1 Nr. 3 KakaoV), nicht als Enderzeugnis, sondern lediglich als Zutat eines anderen Enderzeugnisses verwendet wird. 2. Der Umstand, dass die Erzeugnisse "gefüllte Schokolade" und "Pralinen" (Anlage 1 Nrn. 7 und 10 KakaoV) in der Norm des § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV nicht genannt werden, erlaubt lediglich den Schluss, dass die Angabe zur Gesamtkakaotrockenmasse nicht in Bezug auf die genannten Gesamterzeugnisse, nämlich gefüllte Schokolade und Pralinen erfolgen muss. 3. Bei § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV handelt es sich um eine marktverhaltensregelnde Norm i.S. von § 3 a UWG.

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 30. August 2016 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, ZK 27, vom 10. August 2016 (Az. 327 O 318/16) abgeändert: