Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass die zulässige Berufung auch in der Sache Erfolg haben dürfte.
II.Der Senat beabsichtigt, im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO zu entscheiden.
III.Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses.
I.
Die zulässige Berufung hat nach derzeitiger rechtlicher Bewertung auch in der Sache Erfolg.
1.
Anders als vom Landgericht angenommen, stehen dem Kläger die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche gegen den Beklagen zu.
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