OLG Hamm - Beschluss vom 05.05.2020
4 U 13/20
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3; UWG § 3a; HeilprG § 1 Abs. 2; UWG § 5 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 45 O 27/19

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Leistungen, die dem Bereich der medizinischen Beratung zuzuordnen sind, durch einen Friseur

OLG Hamm, Beschluss vom 05.05.2020 - Aktenzeichen 4 U 13/20

DRsp Nr. 2020/15422

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Leistungen, die dem Bereich der medizinischen Beratung zuzuordnen sind, durch einen Friseur

Ein Friseur handelt wettbewerbswidrig und ist zur Unterlassung verpflichtet, wenn seine Werbung aufgrund der Verwendung einer Vielzahl von Begrifflichkeiten aus dem medizinischen Bereich so zu verstehen ist, dass er Leistungen anbietet, die weit über das Angebot eines Friseurs hinausgehen und dem Bereich einer medizinischen Beratung - z.B. durch einen Hautarzt - zugeordnet werden.

Tenor

I.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass die zulässige Berufung auch in der Sache Erfolg haben dürfte.

II.

Der Senat beabsichtigt, im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO zu entscheiden.

III.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3; UWG § 3a; HeilprG § 1 Abs. 2; UWG § 5 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die zulässige Berufung hat nach derzeitiger rechtlicher Bewertung auch in der Sache Erfolg.

1.

Anders als vom Landgericht angenommen, stehen dem Kläger die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche gegen den Beklagen zu.