OLG Stuttgart - Urteil vom 08.06.2017
2 U 154/16
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3; UWG § 3a; HWG § 3;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 07.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 9/16

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln mit therapeutischen Wirkungen

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.06.2017 - Aktenzeichen 2 U 154/16

DRsp Nr. 2017/14876

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln mit therapeutischen Wirkungen

1. Die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit Werbeaussagen, wonach die Belastung des menschlichen Organismus durch Umweltgifte, Schadstoffe in der Nahrung und erhöhte UV-Strahlung und durch Stress und Hektik reduziert und dadurch Leistungsabfall, erhöhter Infektanfälligkeit und vorzeitigen Alterserscheinungen entgegen gewirkt und Vitalität und Wohlbefinden gefördert werde, ist wettbewerbswidrig, wenn die in der Werbung enthaltenen Wirkbehauptungen nicht bewiesen sind. 2. Zwar gilt auch bei gesundheitsbezogenen Werbeangaben jedenfalls im Ausgangspunkt der allgemeine Grundsatz, dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit der von ihm angegriffenen Werbebehauptung trifft. Jedoch übernimmt der Werbende, der eine fachlich umstrittene Frage in die Werbung übernimmt, dadurch, dass er sich für eine bestimmte Auffassung entscheidet, die Verantwortung für die Richtigkeit.