OLG Köln - Urteil vom 14.07.2017
6 U 194/15
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 5a; PAngV § 2 Abs. 1 S. 2; UWG § 5a Abs. 4; UWG § 5a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 116/14

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Produkten ohne Angaben zum Grundpreis

OLG Köln, Urteil vom 14.07.2017 - Aktenzeichen 6 U 194/15

DRsp Nr. 2018/8043

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Produkten ohne Angaben zum Grundpreis

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.11.2015 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 116/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 5a; PAngV § 2 Abs. 1 S. 2; UWG § 5a Abs. 4; UWG § 5a Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Angabe von Grundpreisen auf der Handelsplattform B.de.

Der Kläger ist ein gerichtsbekannter Verein im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Beklagte ist Betreiberin der Webseite www.B.de in Bezug auf die dort von ihr selbst eingestellten Angebote. Der sog. "Marketplace" auf der Webseite www.B.de, auf dem Dritte ihre Waren zum Verkauf anbieten können, wird hingegen von einer anderen Gesellschaft des B-Konzerns, der B Services Europe S.a.r.l., betrieben.

1. 2.