OLG Köln - Urteil vom 03.02.2017
6 U 115/16
Normen:
UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 224/15

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Telekommunikationsdienstleistungen mit dem Slogan Das beste Netz

OLG Köln, Urteil vom 03.02.2017 - Aktenzeichen 6 U 115/16

DRsp Nr. 2022/8402

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Telekommunikationsdienstleistungen mit dem Slogan "Das beste Netz"

Die Bewerbung von Telekommunikationsdienstleistungen mit dem Slogan "Das beste Netz" ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn ein Wettbewerber in den vergangenen Jahren aus einem regelmäßig durchgeführten Breitband- und Festnetztest als Sieger hervorgegangen ist und aktuell den Testsieg nur deshalb nicht erreicht hat, weil die von ihm vertriebene Hardware Schwächen aufweist.

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 08.06.2016 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 224/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1;

Gründe

I.