OLG Hamburg - Urteil vom 09.11.2017
3 U 246/16
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1; HWG § 1 Abs. 1 Nr. 1a, 3 S. 2 Nr. 1; MessEG § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 07.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 122/16

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Vaginalkapseln mit einer erneute Infektionen verhindernden WirkungHaftung des Herstellers für die Aufmachung redaktioneller Beiträge über das beworbene Produkt in einem Presseorgan

OLG Hamburg, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen 3 U 246/16

DRsp Nr. 2018/6837

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Vaginalkapseln mit einer erneute Infektionen verhindernden Wirkung Haftung des Herstellers für die Aufmachung redaktioneller Beiträge über das beworbene Produkt in einem Presseorgan

1. Da die Gestaltung redaktioneller Beiträge im eigenen Verantwortungsbereich des Presseorgans liegt, kann grundsätzlich aus deren Aufmachung in der Regel keine wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens hergeleitet werden, über dessen Produkte berichtet wird, so dass insoweit grundsätzlich ein Prüfungsvorbehalt entfällt. Ein solcher Vorbehalt ist mit Blick auf die grundsätzliche Eigenverantwortung der Presse nur ausnahmsweise geboten und kann in Betracht kommen, wenn zum Beispiel nach Art und Inhalt eines Interviews und/oder bei Berücksichtigung der Gegebenheiten auf Seiten des Adressaten die Möglichkeit eines Berichts mit werbendem Charakter nicht ganz fernliegt (Anschluss an: BGH, GRUR 1997, 541, Rn. 23 - Produkt-Interview).