OLG Köln - Urteil vom 20.09.2019
6 U 35/19
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; UWG § 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
WRP 2020, 781
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 184/18

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Whirlpools und Spas mit Werbeaussagen wie Direkt vom Premiumhersteller und einer Ausstellung von mehr als 30 Whirlpools

OLG Köln, Urteil vom 20.09.2019 - Aktenzeichen 6 U 35/19

DRsp Nr. 2020/7506

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Whirlpools und Spas mit Werbeaussagen wie "Direkt vom Premiumhersteller" und einer Ausstellung von mehr als 30 Whirlpools

1. Es stellt sich als irreführend und damit wettbewerbswidrig dar, wenn ein Anbieter von Whirlpools behauptet, deren Hersteller zu sein, wenn die Whirlpools von einem chinesischen Hersteller produziert worden sind und der Anbieter allenfalls die wesentlichen Bauteile ausgesucht, Kontakt mit den Zulieferern aufgenommen und die Teile an das Werk hat liefern lassen. 2. Die Bezeichnung des Sitzes des Anbieters als "Firmenhauptsitz" stellt sich als irreführend und damit wettbewerbswidrig dar, wenn der Anbieter nicht über mehrere Standorte verfügt, sondern es sich dabei um den Sitz von Partnern oder Subunternehmern oder auch von bei dritten Unternehmen angemieteten Lagern handelt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Januar 2019 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 184/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.