OLG Köln - Urteil vom 22.02.2017
6 U 101/16
Normen:
UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a;
Fundstellen:
GRUR-RR 2017, 341
WRP 2017, 597
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 184/15

Wettbewerbswidrigkeit der Bezeichnung einer Apotheke als Tattoo-ApothekeWettbewerbswidrigkeit des Anbietens eines schmerzlindernden Sprays unter der Bezeichnung Lidocain 15%Wettbewerbswidrigkeit der Kooperation einer Versandapotheke mit einer Internet-Plattform, über die Arzt ein Medikament verschreibt

OLG Köln, Urteil vom 22.02.2017 - Aktenzeichen 6 U 101/16

DRsp Nr. 2017/5892

Wettbewerbswidrigkeit der Bezeichnung einer Apotheke als "Tattoo-Apotheke" Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens eines schmerzlindernden Sprays unter der Bezeichnung "Lidocain 15%" Wettbewerbswidrigkeit der Kooperation einer Versandapotheke mit einer Internet-Plattform, über die Arzt ein Medikament verschreibt

1. Die Bezeichnung einer Apotheke als "Tattoo-Apotheke" ist nicht irreführend und wettbewerbswidrig, auch wenn in der Apotheke nicht die Leistungen eines Tätowierers angeboten werden. 2. Das Bereithalten und Anbieten eines eigens hergestellten, nicht zugelassenen schmerzlindernden Sprays mit der Bezeichnung "Lidocain 15%" verstößt gegen § 4 Abs. 1 S. 1, 21 AMG und ist wettbewerbswidrig. 3. Die Kooperation einer Versandapotheke mit einer Internet-Plattform, auf der die Möglichkeit besteht, bestimmte Beschwerden zu schildern und durch einen Arzt ein Medikament verschreiben zu lassen, das über die Versandapotheke ausgeliefert wird, verstößt gegen § 11 Abs. 1 S. 1 ApoG und ist ebenfalls wettbewerbswidrig, da § 11 Abs. 1 S. 1 ApoG eine Marktverhaltensregelung i.S. von § 3a UWG darstellt.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.05.2016 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 184/15 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

1. a) b) 2. 3. 4.