KG - Beschluss vom 05.09.2019
5 U 2/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; LMIV Art. 34;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 74/18

Wettbewerbswidrigkeit der Darstellung von Vitamin- und Nährwertangaben eines Lebensmittels abweichend von der Reihenfolge des Anhangs XV der LMIV

KG, Beschluss vom 05.09.2019 - Aktenzeichen 5 U 2/19

DRsp Nr. 2020/9106

Wettbewerbswidrigkeit der Darstellung von Vitamin- und Nährwertangaben eines Lebensmittels abweichend von der Reihenfolge des Anhangs XV der LMIV

1. Art. 34 Abs. 1 u. 2 LMIV stellt als verbraucherschützende Norm eine Marktverhaltensregel dar. 2. Es stellt sich somit als wettbewerbswidrig dar, wenn die Vitamin- und die Nährwertangaben an unterschiedlicher Stelle und in Abweichung von der zwingenden Reihenfolge des Anhangs XV dargestellt werden.

Der Senat beabsichtigt nach Vorberatung, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO einstimmig zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Prüfung, ob die Berufung - wenn auch nur im Kosteninteresse - zurückgenommen wird, binnen drei Wochen.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; LMIV Art. 34;

Gründe:

I. Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Frei von Rechtsfehlern hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.