Der Senat beabsichtigt nach Vorberatung, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO einstimmig zurückzuweisen.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Prüfung, ob die Berufung - wenn auch nur im Kosteninteresse - zurückgenommen wird, binnen drei Wochen.
I. Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Frei von Rechtsfehlern hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
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