KG - Beschluss vom 22.10.2019
5 U 2/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; LMIV Art. 34;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 74/18

Wettbewerbswidrigkeit der Darstellung von Vitamin- und Nährwertangaben eines Lebensmittels abweichend von der Reihenfolge des Anhangs XV der LMIV

KG, Beschluss vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 5 U 2/19

DRsp Nr. 2020/9107

Wettbewerbswidrigkeit der Darstellung von Vitamin- und Nährwertangaben eines Lebensmittels abweichend von der Reihenfolge des Anhangs XV der LMIV

1. Art. 34 Abs. 1 u. 2 LMIV stellt als verbraucherschützende Norm eine Marktverhaltensregel dar. 2. Es stellt sich somit als wettbewerbswidrig dar, wenn die Vitamin- und die Nährwertangaben an unterschiedlicher Stelle und in Abweichung von der zwingenden Reihenfolge des Anhangs XV dargestellt werden.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 11. Dezember 2018 - 52 O 74/18 - wird einstimmig zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 25.000,00 EUR.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; LMIV Art. 34;

Gründe:

A.