OLG München - Urteil vom 02.03.2017
29 U 4641/16
Normen:
HWG § 3 S. 2 Nr. 2a; UWG § 3a;
Fundstellen:
WRP 2017, 1011
Vorinstanzen:
LG München I, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 13537/16

Wettbewerbswidrigkeit der effektiven Wirkung eines Kopfschmerzmittels

OLG München, Urteil vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 29 U 4641/16

DRsp Nr. 2017/8926

Wettbewerbswidrigkeit der "effektiven" Wirkung eines Kopfschmerzmittels

Ein Verstoß gegen § 3 Satz 2 Nr. 2 lit. a) HWG setzt nicht voraus, dass ausdrücklich ein sicherer Erfolg versprochen wird. Es genügt vielmehr, dass die fraglichen Werbeaussagen einen solchen Eindruck hervorrufen. Auch ist nicht erforderlich, dass ein absoluter Heilungserfolg für alle denkbaren Krankheitsbilder versprochen wird. Ausreichend ist vielmehr, wenn damit geworben wird, dass im Regelfall ein sicherer Erfolg erwartet werden kann.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Oktober 2016 abgeändert:

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Antragsgegnerin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel "Neodolor" Tabletten zu werben:

1.

"wirkt effektiv gegen Kopfschmerzen",

2.

"bekämpft Kopfschmerzen zuverlässig",

jeweils sofern dies geschieht wie im Internet unter http://neodolor.de abgedruckt und ausgedruckt am 14. Juli 2016 um 15:51 bis 15:54 Uhr gemäß Anlage A 1 wie nachfolgend wiedergegeben:

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

III.