Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Oktober 2016 abgeändert:
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Antragsgegnerin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel "Neodolor" Tabletten zu werben:
1."wirkt effektiv gegen Kopfschmerzen",
2."bekämpft Kopfschmerzen zuverlässig",
jeweils sofern dies geschieht wie im Internet unter http://neodolor.de abgedruckt und ausgedruckt am 14. Juli 2016 um 15:51 bis 15:54 Uhr gemäß Anlage A 1 wie nachfolgend wiedergegeben:
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
III.
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