OLG München - Urteil vom 04.05.2017
29 U 335/17
Normen:
HWG § 3 S. 2 Nr. 2a; UWG § 3a;
Fundstellen:
WRP 2017, 1012
Vorinstanzen:
LG München I, vom 20.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 15788/16

Wettbewerbswidrigkeit der effektiven Wirkung eines Kopfschmerzmittels

OLG München, Urteil vom 04.05.2017 - Aktenzeichen 29 U 335/17

DRsp Nr. 2017/8927

Wettbewerbswidrigkeit der "effektiven" Wirkung eines Kopfschmerzmittels

1. Ein Verstoß gegen § 3 Satz 2 Nr. 2 lit. a) HWG setzt nicht voraus, dass ausdrücklich ein sicherer Erfolg versprochen wird. Es genügt vielmehr, dass die fraglichen Werbeaussagen einen solchen Eindruck hervorrufen. Auch ist nicht erforderlich, dass ein absoluter Heilungserfolg für alle denkbaren Krankheitsbilder versprochen wird. Ausreichend ist vielmehr, wenn damit geworben wird, dass im Regelfall ein sicherer Erfolg erwartet werden kann.2. Wird in der Werbung für ein Arzneimittel nicht darauf hingewiesen, dass es sich um ein homöopathisches handelt, so rechnet der Verbraucher nicht mit dem Phänomen der Erstverschlimmerung, das allen Homöopathika gemein sein soll, und wird deshalb durch die Werbeaussage "ohne bekannte Neben- und Wechselwirkungen" getäuscht.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Dezember 2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. II. III.