OLG Hamm - Urteil vom 21.11.2017
4 U 145/15
Normen:
UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG a.F. § 4 Nr. 11; BGB § 312d; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 09.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 85/15

Wettbewerbswidrigkeit der Erteilung einer Widerrufsbelehrung ohne Angabe einer Telefonnummer hinsichtlich bei einem Fernabsatzgeschäft

OLG Hamm, Urteil vom 21.11.2017 - Aktenzeichen 4 U 145/15

DRsp Nr. 2022/11357

Wettbewerbswidrigkeit der Erteilung einer Widerrufsbelehrung ohne Angabe einer Telefonnummer hinsichtlich bei einem Fernabsatzgeschäft

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 09.09.2015 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG a.F. § 4 Nr. 11; BGB § 312d; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe

A.

Mit der am 05.06.2015 bei dem Landgericht eingegangenen und am 14.07.2015 zugestellten Klage hat der Kläger den Beklagten auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Der Beklagte vertreibt gewerblich bei Amazon unter der Bezeichnung "U" Drucker und Druckerzubehör.

1. 2.