OLG Köln - Urteil vom 28.04.2017
6 U 152/16
Normen:
UWG § 12 Abs. 2; UWG § 3 a;
Fundstellen:
DStR 2017, 12
GRUR 2017, 1048
GmbHR 2017, 983
WRP 2017, 864
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 31.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 205/16

Wettbewerbswidrigkeit der Nichteinhaltung der Publizitätspflicht nach §§ 325 ff. HGBDurchsetzung von Unterlassungsansprüchen im Wege einstweiliger Verfügung

OLG Köln, Urteil vom 28.04.2017 - Aktenzeichen 6 U 152/16

DRsp Nr. 2017/8925

Wettbewerbswidrigkeit der Nichteinhaltung der Publizitätspflicht nach §§ 325 ff. HGB Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen im Wege einstweiliger Verfügung

1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, es zu unterlassen, der Publizitätspflicht im elektronischen Bundesanzeiger nicht dadurch zu genügen, dass der Antragsgegner dort die gesetzlich vorgesehene Information i.S.d. § 325 Abs. 1 HGB veröffentlicht, ist dahin auszulegen, dass der Antragsteller der Sache nach keine echte Unterlassung, sondern die Vornahme einer Handlung begehrt.2. Die analoge Anwendung der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG auf einen solchen Antrag verbietet sich schon vor dem Hintergrund der besonders strengen Voraussetzungen für Leistungsverfügungen.3. § 325 HGB stellt keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar.

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 31. Juli 2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 205/16 - abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 1. Juli 2016 zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Normenkette:

UWG § 12 Abs. 2; UWG § 3 a;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche, weil die Antragsgegnerin ihrer Publizitätspflicht aus den §§ 325 ff. HGB nicht nachgekommen ist.