OLG München - Endurteil vom 21.03.2019
6 U 3377/18
Normen:
UWG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2019, 654
ITRB 2019, 155
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 12077/17

Wettbewerbswidrigkeit der telefonischen Abwerbung von Strom- und Gaskunden ohne deren Einwilligung

OLG München, Endurteil vom 21.03.2019 - Aktenzeichen 6 U 3377/18

DRsp Nr. 2019/7483

Wettbewerbswidrigkeit der telefonischen Abwerbung von Strom- und Gaskunden ohne deren Einwilligung

1. Es stellt eine gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG unzumutbare Belästigung durch eine geschäftliche Handlung dar, wenn ein Verbraucher zu Werbezwecken angerufen wird, ohne hierin zuvor eingewilligt zu haben. 2. Die Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG steht mit Unionsrecht in Einklang.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 27.08.2018, Az. 4 HKO 12077/17, abgeändert wie folgt:

"1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, Ordnungshaft zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, Verbraucher durch eigene Vertriebsbeauftragte oder Mitarbeiter zu Werbezwecken anrufen zu lassen, wenn der jeweils angerufene Verbraucher nicht zuvor ausdrücklich hierzu eingewilligt hat, insbesondere wie geschehen am 16.02.2017 durch Anruf bei Herrn S. N.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 821,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2017 zu bezahlen.

3. 4. 5. II. III. IV.