OLG Hamm - Urteil vom 09.11.2017
4 U 4/17
Normen:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 05.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 42/16

Wettbewerbswidrigkeit der Verbreitung geschäftsschädigender Tatsachenbehauptungen über einen Mitbewerber

OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen 4 U 4/17

DRsp Nr. 2018/17819

Wettbewerbswidrigkeit der Verbreitung geschäftsschädigender Tatsachenbehauptungen über einen Mitbewerber

Auch wenn die Verwendung von Begriffen wie "Betrügerverein" und "dubiosen Methoden" für sich genommen Werturteile darstellen, so handelt es sich gleichwohl um dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsachenbehauptungen, wenn sie mit der Beschreibung tatsächlicher Vorgänge unterlegt wird und sich daher insgesamt als Schlussfolgerung aus der Schilderung tatsächlicher Vorgänge darstellt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. Dezember 2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Euro ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt höchstens zwei Jahren zu unterlassen, über die Klägerin wörtlich oder sinngemäß gegenüber Dritten zu behaupten, bei der Klägerin handele es sich um einen damaligen "Betrügerverein" und/oder die Klägerin "prellt" mit "dubiosen Methoden" ihre Mitarbeiter,

wie geschehen mit der E-Mail des Beklagten an die Zeugin X vom 02.11.2015 (Anlage K9 - Bl. 30 der Akten).

2.