OLG Köln - Urteil vom 10.03.2017
6 U 124/16
Normen:
UWG § 5;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 52/16

Wettbewerbswidrigkeit der Werbeaussage Surfen im schnellsten Netz der StadtIrreführung durch Bewerbung einer bestimmten Datenübertragungsgeschwindigkeit

OLG Köln, Urteil vom 10.03.2017 - Aktenzeichen 6 U 124/16

DRsp Nr. 2017/4552

Wettbewerbswidrigkeit der Werbeaussage "Surfen im schnellsten Netz der Stadt" Irreführung durch Bewerbung einer bestimmten Datenübertragungsgeschwindigkeit

1. Die Werbeaussage "Surfen im schnellsten Netz der Stadt" beinhaltet eine Alleinstellungswerbung, die irreführend ist, wenn nicht ein Vorsprung von gewisser Dauer vorliegt.2. Die Werbung mit einer Datenübertragungsgeschwindigkeit durch einen Internetzugangsprovider kann irreführend sein, wenn nicht durch einen Zusatz darauf hingewiesen wird, dass es sich lediglich um eine maximale Geschwindigkeit handelt.

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 29.06.2016 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 52/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Normenkette:

UWG § 5;

Gründe

I.

Die Parteien sind gerichtsbekannte Wettbewerber auf dem Markt der Telekommunikations- und Internetdienstleistungen. Die V. NRW GmbH warb im März 2016 mit den aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts vom 22.03.2016 eingefügten und im Folgenden dargestellten Werbemitteln.

Inhalt der Werbung waren - soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung - folgende Aussagen:

"JETZT SURFEN IM SCHNELLSTEN NETZ DER STADT"

"Es ermöglicht schon heute HighSpeed Internet mit bis zu 400 Mbit/s - mehr als jeder andere Anbieter bei Ihnen in Köln."