Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 29.06.2016 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
I.
Die Parteien sind gerichtsbekannte Wettbewerber auf dem Markt der Telekommunikations- und Internetdienstleistungen. Die V. NRW GmbH warb im März 2016 mit den aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts vom 22.03.2016 eingefügten und im Folgenden dargestellten Werbemitteln.
Inhalt der Werbung waren - soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung - folgende Aussagen:
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"Es ermöglicht schon heute HighSpeed Internet mit bis zu 400 Mbit/s - mehr als jeder andere Anbieter bei Ihnen in Köln."
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