OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.03.2019
2 U 53/18
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 4/18

Wettbewerbswidrigkeit der Werbung eines einer Einkaufsgenossenschaft angehörenden Unternehmens mit den Verkaufszahlen der Einkaufsgenossenschaft

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2019 - Aktenzeichen 2 U 53/18

DRsp Nr. 2019/6086

Wettbewerbswidrigkeit der Werbung eines einer Einkaufsgenossenschaft angehörenden Unternehmens mit den Verkaufszahlen der Einkaufsgenossenschaft

Es stellt sich als irreführend und damit wettbewerbswidrig dar, wenn ein einer Einkaufsgenossenschaft angehörendes Unternehmen (hier: Küchenstudio) mit den Verkaufszahlen sämtliche der Einkaufsgenossenschaft angeschlossener Händler wirbt, da hierdurch eine objektiv unzutreffende Vorstellung von der Größe und der Leistungsfähigkeit des Unternehmens hervorgerufen wird. Diese ist auch geeignet, den Verbraucher in seiner Kaufentscheidung zu beeinflussen, weil ein derartiger Markterfolg für die Qualität des Angebots und die Leistungsfähigkeit des Unternehmens spricht.

Tenor

Die Berufung gegen das am 26. April 2018 verkündete Urteil der 7. Handelskammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

III.

Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 75.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 1;