OLG Köln - Urteil vom 07.04.2017
6 U 134/16
Normen:
UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 1; UWG § 5 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 37/16

Wettbewerbswidrigkeit der Werbung eines Internetproviders mit der Aussage das beste Netz

OLG Köln, Urteil vom 07.04.2017 - Aktenzeichen 6 U 134/16

DRsp Nr. 2017/6045

Wettbewerbswidrigkeit der Werbung eines Internetproviders mit der Aussage "das beste Netz"

1. Die Werbung eines Internetproviders mit der Behauptung, er verfüge über das beste Netz, ist irreführend, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass das von einer Zeitschrift ermittelte Testergebnis maßgeblich darauf beruht, dass ein besonderer Router eingesetzt wird, der nicht Bestandteil des Netzes ist. 2. Gleiches gilt für die Werbung mit dem Testergebnis einer anderen Zeitschrift, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass dieses allein auf einer Umfrage unter Lesern zu deren Kundenzufriedenheit beruht.

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 09.06.2016 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 37/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 81 % und die Antragstellerin zu 19%.

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 1; UWG § 5 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat von der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung von zwei Bewerbungen, einem Flyer und einem Werbespot verlangt, wobei sich die Unterlassungsanträge auf unterschiedliche Wettbewerbsverstöße beziehen.

Die Beteiligten sind dem Senat bekannte Mitbewerber auf dem Gebiet der Telekommunikationsdienstleistungen. Sie bieten Telekommunikations- und Internetdienstleistungen an.

1. a) b) c) 2. a) b) c)