OLG Hamburg - Urteil vom 09.02.2017
3 U 208/15
Normen:
UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
ITRB 2017, 235
MMR 2018, 346
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 30.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 459/14

Wettbewerbswidrigkeit der Werbung eines Online-Vergleichsportals mit objektiven Preisvergleichen

OLG Hamburg, Urteil vom 09.02.2017 - Aktenzeichen 3 U 208/15

DRsp Nr. 2017/11281

Wettbewerbswidrigkeit der Werbung eines Online-Vergleichsportals mit "objektiven Preisvergleichen"

1. Die Werbung eines Online-Vergleichsportal damit, dass es "objektiven Preisvergleiche" biete, versteht der Verkehr mangels entgegenstehender Hinweise dahin, dass mit dem angebotenen Preisvergleich die Preise von Anbietern verglichen werden, die nach ihrer Anzahl für den jeweiligen Markt zumindest repräsentativ sind. Der Verkehr erwartet von einem solchen "objektiven Preisvergleich" auch, dass dieser unparteiisch und unbeeinflusst ist und ihm keine zuvor von subjektiven Aspekten geleitete Vorauswahl der im Preis verglichenen Anbieter zugrunde liegt. 2. Werden in einen so beworbenen Preisvergleich nur die Angebote solcher Anbieter eingestellt, von denen der Betreiber des Vergleichsportals aufgrund vertraglicher Abreden im Falle der erfolgreichen Vermittlung eines Geschäfts (konkret als Versicherungsmaklerin) Provisionen erhält, dann ist die Werbung, die darauf nicht hinweist, irreführend i.S. des § 5 Abs. 1 UWG.

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 30. Juni 2015, Az.: 312 O 459/14, wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe:

I.