OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.12.2021
20 U 118/20
Normen:
UWG § 3; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 127/19

Wettbewerbswidrigkeit der Werbung für die Vermittlung von Studienplätzen für Medizin an ausländischen UniversitätenDarlegungs- und Beweislast bei Behauptung einer Spitzenstellung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2021 - Aktenzeichen 20 U 118/20

DRsp Nr. 2023/3103

Wettbewerbswidrigkeit der Werbung für die Vermittlung von Studienplätzen für Medizin an ausländischen Universitäten Darlegungs- und Beweislast bei Behauptung einer Spitzenstellung

1. Die Behauptung in der Werbung für die Vermittlung von Studienplätzen für Medizin an ausländischen Universitäten, man gehöre zu den europaweit führenden Beratern, ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn nicht ersichtlich ist, dass diese Spitzengruppenbehauptung zutrifft. 2. Dabei trifft den Werbenden eine erhöhte sekundäre Darlegungslast, wenn er für sich eine derartige Spitzengruppenstellung in Anspruch nimmt. 3. Hingegen ist die Werbung für die Vermittlung von Studienplätzen "an einer der führenden internationalen Privatuniversitäten" nicht zu beanstanden, da es sich nicht um eine irreführende Spitzengruppenbehauptung handelt, sondern eine reklamehafte Anpreisung, der der angesprochene Verkehr keinen konkreten Tatsachenkern entnimmt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.12.2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlussberufung der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit teilweise abgeändert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 8 Abs. 1;

Gründe

A)

1. 2. 3.