KG - Urteil vom 03.12.2019
5 U 45/19
Normen:
UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; HWG § 9; HWG § 10; RL 2001/83/EG v. 06.11.2001 Art. 90;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 101 O 62/17

Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens ärztlicher Leistungen aufgrund einer Online-Konsultation

KG, Urteil vom 03.12.2019 - Aktenzeichen 5 U 45/19

DRsp Nr. 2020/8146

Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens ärztlicher Leistungen aufgrund einer Online-Konsultation

1. Es stellt eine Fernbehandlung i.S. von § 9 HWG dar, wenn eine "Online-Klinik" Behandlungen u.a. auch mit verschreibungspflichtigen Medikamenten aufgrund einer Online-Konsultation anbietet. 2. Dieser Verstoß ist wettbewerbswidrig i.S. von § 3a UWG, auch wenn § 9 HWG Fernbehandlungen nicht selbst verbietet. 3. § 9 HWG ist mit Art. 90 der Richtlinie 2001/83/EG vom 06.11.2001 vereinbar.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. April 2019 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin - 101 O 62/17 -- wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der dortige Ausspruch zu 1) um die dort bezeichnete Anlage K 1 wie folgt ergänzt wird:

Hinweis:

Von der Wiedergabe der Anlage K1 (= Bl. 3 - 43) wird aus Gründen der Anonymisierung abgesehen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.